Software-Lizenzbestimmung

Software-Lizenzbestimmungen der abraxas V. GmbH - LG

1. Umfang des Vertrages

1.1 Der Kunde erhält die nicht exklusive Lizenz, das Lizenzprogramm auf den in der Offerte definierten Computersystemen zu benutzen. Werden Zusatzlizenzen erworben, so dürfen nur immer so viele Kopien in Benutzung sein, wie der Käufer Lizenzen besitzt. Unsere Programme haben ausschließlich „pro-Benuzter-Lizenzen“

1.2 Der Benutzungsumfang für das Lizenzprogramm richtet sich nach den Spezifikationen in der Offerte. Die Software darf weder vermietet noch verliehen werden.

1.3 Der Kunde ist berechtigt, zu Sicherungszwecken Programme in einfacher Ausführung zu kopieren. Der Kunde führt über die

Aufbewahrung der Kopie Aufzeichnungen. Es dürfen weder Handbücher noch anderes schriftliches Begleitmaterial zur Software kopiert werden.

1.4 Die Systeme, für welche abraxas Verlag GmbH (im folgenden abraxas genannt) dem Kunden den Gebrauch der Lizenzprogramme einräumt, sowie Individualpunkte sind in der Offerte festgelegt. Individualpunkte sind u.a.: Kundennamen, Programmspezifikation, Lizenzgebühren, Liefertermine und Schulung.

1.5 Werden Zusatzlizenzen erworben, so darf die entsprechende Software nur unter den dort genannten Voraussetzungen genutzt werden. Ändert der Käufer die Voraussetzungen, indem er die Software z.B. an einem anderen Ort einsetzt, so hat er dies der abraxas innert 14Tagen mitzuteilen und er schuldet dieser den Differenzbetrag, welcher sich auf Grund der neuen Voraussetzungen und den aktuellen Regelungen über Zusatzlizenzen ergibt.

2. Rechte am Lizenzprogramm

Die Rechte am Lizenzprogramm, insbesondere Markenrechte und Copyrights, wie Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungsund Verwaltungsrechte, verbleiben im Eigentum des Lizenzgebers, respektive von abraxas und werden durch den vorliegenden Vertrag nicht berührt.

3. Vervielfältigung

3.1 Das Lizenzprogramm ist urheberrechtlich geschützt. Soweit das Lizenzprogramm nicht mit einem Kopierschutz versehen ist, ist dem Kunden das Anfertigen von einer Reservekopie nur zu Sicherungszwecken erlaubt. Die Anfertigung weiterer Kopien setzt die schriftliche Zustimmung von abraxas voraus. Der Kunde wird nur mit schriftlicher Zustimmung von abraxas Änderungen im Lizenzprogramm vornehmen.

3.2 Die in Art. 3.1 enthaltenen Bestimmungen gelten unabhängig des für die Kopie verwendeten körperlichen Datenträgers.
3.3 Der Käufer erhält kein Weitervertiebsrecht.

3.4.Der Käufer darf die Software nur in einem Unternehmen, das das Programm erworben hat, einsetzen.

4. Das Lizenzprogramm als Bestandteil eines erweiterten Programms

Die Verwendung des Programmsystems als Bestandteil eines erweiterten Programms setzt die schriftliche Zustimmung von abraxas voraus.

5. Schulung und Beratung

5.1 Der Kunde hat Anspruch auf eine Schulung und Beratung, soweit eine solche in der Offerte vorgesehen ist.

5.2 Der Kunde erhält die jeweils neuste Fassung eines Lizenzprogrammes. Die Installation der Lizenzprogramme erfolgt durch den Lizenzgeber respektive abraxas. Der Kunde stellt dabei die für die Installation benötigte Maschinenzeit, die notwendigen Datenträger und das nötige Bedienungspersonal zur Verfügung. Einzelheiten, wie z.B. Erfüllungsort, Liefertermin und Installationsmodalitäten sind in der Offerte festgelegt.

5.3 abraxas ist bereit, dem Kunden die erforderliche Schulung und Beratung bezüglich der Installation, des Einsatzes und der

Anwendungsmöglichkeiten der Lizenzprogramme zu gewähren. Zu diesem Zweck gewährleistet abraxas dem Kunden die zur Handhabung der Lizenzprogramme notwendige Ausbildung von qualifiziertem Personal des Kunden. abraxas unterstützt den Kunden beim Gebrauch der Lizenzprogramme vor und nach der Lieferung. Der Ort und der zeitliche Umfang der Schulung und Beratung sowie die Kostenfolge sind in der Offerte festgelegt.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 abraxas gewährleistet dem Kunden, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Datenträgers, auf dem die Lizenzprogramme aufgezeichnet sind, unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung, die Materialausführung fehlerfrei sind. Alternativ kann die abraxas die Software elektronisch ausliefern oder zur Verfügung stellen.

6.2 Sollten die Lizenzprogramme fehlerhaft sein, so kann der Kunde nach Wahl von abraxas Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von 12 Monaten ab Lieferung verlangen oder aber Eliminierung des Softwarefehlers durch abraxas.

6.3 Wird ein Fehler im Sinne von Art. 6.2 nicht innerhalb angemessener Frist durch Ersatzlieferung des Softwarefehlers durch abraxas behoben, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

6.4 abraxas haftet nicht für Schäden, es sei denn, dass ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens abraxas verursacht worden ist.

6.5 Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

6.6. Für die Datensicherung ist der Kunde auf seinem System selbst verantwortlich.

7. Dauer des Vertrages

7.1 Der Vertrag tritt bei Offertunterzeichnung in Kraft.

7.2 Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit vereinbart, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

7.3 Das Vertragsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung und vorzeitig gekündigt werden. Wichtiger Grund ist jeder fundamentale Vertragsbruch. Wichtiger Grund kann jede wesentliche Änderung in den

Besitzverhältnissen sein, die geeignet ist, die Ergebnisse der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien wesentlich zu beeinträchtigen.

8. Pflichten bei Vertragsbeendigung

Bei Kündigung eines Lizenzprogramms ist der Kunde verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien des Lizenzprogramms zu vernichten oder abraxas zurückzugeben und dies abraxas innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen. Mit schriftlicher Zustimmung von abraxas, die nur begründet verweigert werden darf, kann der Kunde jedoch eine Kopie zu Archivzwecken aufbewahren.

9. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den gelieferten Produkten bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises inkl. allfälliger Zinsen bei abraxas. Die abraxas kann den Eigentumsvorbehalt jederzeit eintragen lassen. Bei Zahlungsverzug kann abraxas die betroffenen Geräte/Lizenzen wieder in Besitz nehmen und zudem ihre gesetzlichen Rechte aus der Nichterfüllung des Vertrages geltend machen. Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte/Lizenzen bis zum Eigentumsübergang gegen alle möglichen Risiken zu versichern.

10. Anwendbares Recht

10.1. Die vorliegenden Lizenzbestimmungen unterliegen deutschem Recht.

10.2 Gerichtsstand ist Lüneburg, Deutschland.

11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung oder Paragraph ungültig sein, so bleiben die anderen davon unberührt.